Wollen Menschen auf der Flucht in Deutschland einen Asylantrag stellen, werden sie zunächst in eine Erstaufnahmeeinrichtung, zum Beispiel in die Bayernkaserne in München oder nach Zirndorf, gebracht und gelten dann als Asylbewerber. Die Eröffnung weiterer Erstaufnahmeeinrichtungen in allen Regierungsbezirken ist geplant. Der Antrag muss beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt werden und wird dort entschieden. Das Bundesamt unterhält Büros in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens sind sie Asylbewerber und bekommen eine Aufenthaltsgestattung.
Aufenthaltsstatus
Unabhängig von einem Asylverfahren entscheidet die Regierung in speziellen Fällen, Kontingente von Flüchtlingen aufzunehmen. Zurzeit gibt es ein Kontingent für Flüchtlinge aus Syrien. Sie unterliegen nicht den Beschränkungen von Asylbewerbern, sondern reisen mit einem Visum ein und bekommen sofort eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.
Seit Mitte der 1990er Jahre gelten auch jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion als Kontingentflüchtlinge.
Abschiebehindernisse, wie gesundheitliche Probleme, können ein Grund dafür sein, dass Flüchtlinge mit einer sogenannten "Duldung" in Deutschland bleiben dürfen.
Verläuft das Asylverfahren positiv, wird der Asylbewerber zum Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtling. Er genießt den Schutz nach internationalen Bestimmungen, wie der Genfer Flüchtlingskonvention, oder nach nationalen Rechtsvorschriften. Die Anerkennung berechtigt ihn, an einem Integrationskurs (Deutschunterricht und Sozialkunde) teilzunehmen. Er hat uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Auf Familiennachzug besteht generell ein Rechtsanspruch, wenn die Ehe im Herkunftsland geschlossen wurde und die minderjährigen Kinder nachweislich die eigenen sind. Die "Familienzusammenführung" muss von dem in Deutschland lebenden Flüchtling innerhalb von drei Monaten nach der rechtskräftigen Anerkennung beantragt werden. Die sonst geforderte Sicherung des Lebensunterhalts und der Nachweis ausreichenden Wohnraums sind dann nicht erforderlich. Allerdings muss der Flüchtling die Kosten des Nachzugs (Visa, Flugtickets…) selbst tragen.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die ohne Familienangehörige nach Deutschland kommen, können wie Erwachsene einen Asylantrag stellen, unterliegen aber den Bestimmungen der Jugendhilfe und erhalten einen gesetzlichen Vormund.
Asyl/Flüchtlinge
Wird ein Asylantrag gestellt, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuerst, ob nach den Dublin-Vereinbarungen Deutschland oder ein anderes EU-Mitgliedsland für die Durchführung zuständig ist. Die Dublin-Abkommen beruhen auf der Annahme, dass in den Mitgliedsstaaten der EU annähernd gleiche rechtliche und soziale Verhältnisse herrschen. Ist ein anderes EU-Land zuständig, versuchen die deutschen Behörden, den Flüchtling in dieses Land zurückzuführen (»Dublin-Fälle«). Um dieser Rückführung zu entgehen, wird an manche Pfarreien die Bitte auf Kirchenasyl gestellt.
Für manche Flüchtlinge ist Deutschland das Wunschland, um Asyl zu beantragen. Grund: Die Asylverfahren sind in einigen EU-Ländern, wie zum Beispiel Italien oder Griechenland, unzureichend. Die Asylsuchenden erhalten dort so gut wie keine Unterstützung vom Staat.
Wenn Deutschland für das Asylverfahren zuständig ist, erfolgt eine Anhörung durch das Bundesamt. Dieses prüft die Gründe für das Asylbegehren. Danach werden die Asylbewerber nach einem festgelegten Schlüssel auf die Städ te und Landkreise verteilt. Die Unterbringung erfolgt in Gemeinschaftsunterkünften oder in von Kommunen angebotenem Wohnraum. Asylbewerber unterliegen der sogenannten Residenzpflicht: Ohne Erlaubnis dürfen sie sich nur im jeweiligen Regierungsbezirk (einschließlich der angrenzenden Landkreise) aufhalten. Reisemöglichkeit erhalten sie nur auf Antrag. Eine Lockerung der bisherigen Regelung ist geplant.
Die durchschnittliche Dauer eines Asylerstverfahrens liegt derzeit bei etwa sechs Monaten, in zahlreichen Fällen kann das gesamte Verfahren aber viele Jahre dauern. Wird der Asylantrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Rechts mittel dagegen einzulegen. Viele Asylanträge werden letztendlich abgelehnt. Die Menschen sind danach ausreisepflichtig. Einzelne können aufgrund von Abschiebehindernissen, wie gesundheitliche Gründe, nicht abgeschoben werden oder bleiben mit einer sogenannten »Duldung« in Deutschland.
Während des Asylverfahrens gibt es in den ersten drei Monaten keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Anschließend kann eine nachrangige Arbeitserlaubnis erteilt werden: Bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes wird von der Arbeitsagentur geprüft, ob für die Tätigkeit ein Deutscher, ein EU-Bürger oder ein Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis zur Verfügung steht. Dieser Antrag muss bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Erst nach 15 Monaten ist ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt möglich.
Die Unterbringung von Asylbewerbern in den Städten und Landkreisen ist eine öffentliche Aufgabe. Den Asylbewerbern werden in der Regel Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung gestellt oder sie werden von den Kommunen dezentral untergebracht. Das Problem: Viele Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften dürften inzwischen ausziehen, finden aber oftmals keine geeignete Wohnung.
Vom Tag der Unterbringung an werden den Asylbewerbern in der von ihnen genutzten Unterkunft die Gebrauchsgüter des Haushalts (Geschirr, Besteck etc.) zur Verfügung gestellt.
Asylbewerber erhalten finanzielle Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), deren Höhe auch vom Alter des Asylbewerbers abhängt. Ein alleinstehender Asylbewerber erhält momentan 140 Euro Taschengeld als soziokulturelles Existenzminimum für notwendige Ausgaben, wie Verkehrs mittel, Telefon, Porto und Schreibmittel, sowie 156,22 Euro Zuschuss zum Lebensunterhalt (z.B. für Nahrungsmittel und Gesundheitspflege).
Für Bekleidung stehen monatlich 32,98 Euro zur Verfügung. Diese Beträge werden entweder jeweils im April und Oktober gesammelt als Bekleidungsgutscheine ausgegeben oder monatlich ausbezahlt. Die Unterkunft einschließlich Nebenkosten (Heizung, Wasser, Müllabfuhr etc.) wird als Sachleistung zur Verfügung gestellt.
Für Asylbewerber gibt es kein einheitliches Angebot an Deutschförderung. Freie Träger bieten mancherorts öffentlich finanzierte Sprach- und Orientierungskurse, deren Plätze oft begrenzt sind. Ehrenamtliche geben häufig in Unterkünften Deutschkurse oder unterstützen Familien und Einzelpersonen, um die deutsche Sprache zu erlernen. Auch die Caritas und andere Verbände oder Initiativen organisieren Sprach- und Kommunikationskurse.
Die Ausübung einer Beschäftigung ist dem zuständigen Sozialamt (Stadt/Landkreis) unverzüglich mitzuteilen. Auch die aktuellen Gehaltsnachweise sind monatlich vorzulegen. Hat ein Asylbewerber ein Arbeitseinkommen, muss er es für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie einsetzen. Nur wenn damit der Bedarf nicht gedeckt ist, erhält er noch ergänzende Leistung vom Sozialamt.
Es liegt im Ermessen der jeweiligen Banken und Sparkassen, ein Konto auf Guthabenbasis zu gewähren. Dort werden generell eine individuelle Prüfung der Legitimation sowie die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes vorgenommen. Problematisch ist hierbei, dass Asylbewerber oftmals nicht die notwendigen Ausweispapiere besitzen.
Für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte und Impfungen erhalten Asylbewerber keine Krankenversicherungskarte, sondern einen Kranken- oder Zahnbehandlungsschein beim Sozialamt. Für Asylbewerber gilt generell die Befreiung von der Zuzahlungspflicht.
In der Regel wird eine Behandlung nur für akute und schmerzhafte Erkrankungen genehmigt.
Die Kindervorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 gehören zum Leistungsspektrum.
Für die Notfalleinweisung in ein Krankenhaus wird kein Krankenbehandlungsschein benötigt. Das Krankenhaus sendet einen Antrag auf Übernahme der Krankenhauskosten an das Sozialamt (Stadt/Landkreis).
Kein Leistungsanspruch besteht auf nicht eindeutig medizinisch indizierte Behandlungen und bei Behandlungen, die wegen der voraussichtlich kurzen Dauer des Aufenthaltes nicht abgeschlossen werden können. Daher scheidet die Behandlung chronischer Erkrankungen grundsätzlich aus. Im Einzelfall kann eventuell eine Behandlung gewährt werden, sofern diese zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.
Benötigt der Asylbewerber einen Dolmetscher, da weder ein Familienangehöriger noch der Arzt selbst übersetzen können, werden diese Kosten in Einzelfällen, nach eingeholter Genehmigung, ebenfalls übernommen.
Bei Schwangerschaft werden ein Schwangerschaftsmehrbedarf, Schwangerschaftsbekleidung, sämtliche notwendigen Vorsorgeuntersuchungen und die Kosten für die Entbindung im Krankenhaus sowie eine Betreuung durch die Hebamme übernommen. Der Schwangerschaftsmehrbedarf beträgt 17 Prozent des der werdenden Mutter zustehenden Regelsatzes. Der Mehrbedarf wird nach dem Tag der Antragstellung und gegen Vorlage des Mutterpasses ab der zwölften Schwangerschaftswoche ausbezahlt.
Die Schwangerschaftsbekleidung wird meistens anhand eines Gutscheins in einer gewissen Höhe (etwa 100 Euro) gewährt. Frühestens einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin wird eine Erstlingsausstattung als Geldleistung in Höhe von 350 Euro für den Erwerb von Kinderbett, Kinderwagen, Babywanne, Flaschen, Erstlingsbekleidung etc. ausbezahlt.
Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teil habe (Bildungspaket) bestehen Förderungsmöglichkeiten etwa bei der Übernahme der Kindergartengebühren und Kosten für ein gemeinschaftliches Mittagessen in der Kindertageseinrichtung und Schule, der Förderung für Ausflüge, Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Sport- und Kulturangeboten oder für Nachhilfeunterricht und sonstigem Schulbedarf.
Kinder von Asylbewerbern haben wie deutsche Kinder Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Die öffentliche Hand finanziert die Betreuungsplätze im Fall der Bedürftigkeit durch Erlass oder Übernahme des Teilnahmebeitrags. Auch die übrigen Leistungen der Jugendhilfe - etwa Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder Hilfen zur Erziehung - bewilligt das zuständige Jugendamt. Dieses ist auch für den Kinderschutz bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zuständig.
Kinder und Jugendliche unterliegen der allgemeinen Schulpflicht, auch der Berufsschulpflicht, in Einzelfällen bis zum Alter von 27 Jahren. Sie lernen die deutsche Sprache in sogenannten Übergangsklassen. In ländlichen Gebieten ist es schwierig, diese an allen Orten einzurichten. Nach einem Schulabschluss dürfen Jugendliche auch ohne sicheren Aufenthaltsstatus eine Ausbildung beginnen. Es liegt im Ermessen der Kommune, aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor Abschluss der Ausbildung einzuleiten. Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Arbeitsplatz wird unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.