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Der neue Bundesfreiwilligendienst
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Dem Leben begegnen - weil es sinnvoll ist.
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Die allgemeine Wehpflicht ist ausgesetzt. Im Zuge dessen wird ab 1. Juli der frühere Zivildienst vom so genannten Bundesfreiwilligendienst
(BFD) ersetzt.
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Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
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- die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,
- einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung,
oder, sofern sie das 27. Lebensjahr vollendet haben, vergleichbar einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden
pro Woche leisten,
- sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 mindestens sechs Monaten, in der Regel für 12 Monaten und höchstens 18 Monaten
und in Ausnahmefällen bis zu einer Dauer vom 24 Monaten Dienst verpflichten,
- für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstellt
von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten.
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| Der Bundesfreiwilligendienst eröffnet ganz neue Perspektiven! |
Für ein Taschengeld, freie Unterkunft und Verpflegung leisten Frauen und Männer nach § 8 mindestens sechs Monate, in der Regel zwölf und
höchstens 24 Monate Dienst in verschiedenen sozialen Einrichtungen.
Neben der praktischen Arbeit in der Einsatzstelle ist die begleitende Bildungsarbeit ein wesentlicher Bestandteil des BFD.
Während des Bundesfreiwilligendienstes finden Seminare statt, für die Teilnahmepflicht besteht.
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Die Einsatzstelle stellt der oder dem Freiwilligen nach Abschluss dieses Dienstes eine Bescheinigung und ein schriftliches
Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen geleisteten Dienstes aus.
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