Die neuen Pflegegrade stellen nicht mehr nur die körperlichen Defizite und den daraus resultierende Pflegeaufwand (in Minuten) sondern die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen in den Mittelpunkt.
Die Pflegebedürftigkeit wird anhand von sechs Kriterien festgestellt:
- Hilfen bei Alltagsverrichtungen (Wieviel Zeit wird bei den täglichen Verrichtungen benötigt?)
- Psychosoziale Unterstützung (Welchen Bedarf an Hilfe ist im Bereich psychosoziale Unterstützung erforderlich?)
- Nächtlicher Hilfebedarf (Wieviel nächtliche Unterstützung benötigt der zu Pflegende?)
- Präsenz am Tag (Wie lange kann der Pflegebedürftige am Tag allein gelassen werden?)
- Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderrungen (Bsp.: Medikamentengabe oder Verbandswechsel)
- Organisation der Hilfen (Wer soll die Pflege und die Betreuung übernehmen? Sind Angehörige oder Bekannte vorhanden oder muss auf einen professionellen Pflegedienst zurückgegriffen werden?)
Anhand dieser neuen Kriterien für die Begutachtung der Antragsteller ist jetzt eine deutlich höhere Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs an Hilfe erkennbar, als bisher. Personen, die körperlich noch komplett fit sind, können genau so viel Hilfe benötigen, wie Personen die körperlich nicht mehr alleine zurechtkommen.