Regensburg (cn). Ab 1. Januar 2012 gelten neue Kontenpfändungsschutzrichtlinien. Die bisherige Übergangsregelung entfällt ersatzlos. „Jeder Schuldner sollte bereits jetzt sein von Pfändung betroffenes oder bedrohtes Konto in ein so genanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umwandeln.“ Das rät Alfred Damberger von der Caritas-Schuldnerberatung in Regensburg. Gepfändete Konten müssen bis 27. Dezember diesen Jahres in Pfändungsschutz-Konten (P-Konten) umgewandelt werden. Nur so können die Kontoinhaber weiterhin ihr unpfändbares Einkommen aus Lohn, Renten, Sozialleistungen auch im neuen Jahr schützen. Bisherige Freigabebeschlüsse werden dann unwirksam, die Altpfändungen leben wieder auf. Bei Sozialleistungen entfällt der bisherige 14-tägige Pfändungsschutz nach Paragraph 55 SGB I und das Verrechnungsverbot bei überzogenem Konto.
P-Konto – was ist das?
Die Umwandlung eines Einzelkontos muss vom Kontoinhaber persönlich beantragt werden. Ein monatlicher Grundfreibetrag/Sockelbetrag von 1028,29 Euro ist geschützt. Dieser Sockelbetrag kann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden, z.B. weil aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt wird oder für Dritte Sozialleistungen (z.B. in einer Bedarfsgemeinschaft) entgegen genommen werden. Hierzu muss der Kontoinhaber eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle (Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte/Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen) vorlegen. Kreditinstitute dürfen für Pfändungsschutzkonten keine höheren Entgelte als bei normalen Girokonten verlangen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Caritas-Sozialberatung für Schuldner, Telefon 0941/5021-171 oder im Internet unter www.beratung-caritas.de und www.forum-schuldnerberatung.de